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Unsere Datenschutzbestimmungen in Bezug auf Bestellungen und Newsletter finden Sie hier
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II. Bitte nicht mitnehmen
§II.6 unserer AGB regelt die Taschenkontrolle im Speziellen
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Grosse Taschen (> Din A4), Rucksäcke, Glasbehälter aller Art, Flüssigkeiten, Sprays, Spitze oder Sperrige Gegenstände, professionelle Aufnahmegeräte (Bild/Audio/Video), Illegales (Drogen, Waffen, Pyro, ...), Haustiere, eigene Getränke
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I. Grundsätzliches
Allgemeine Rechte und Pflichten
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1. Begriffsdefinition
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VA = Veranstalter, Agentur SHOWTIME 94327 Bogen
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ZS = Zuschauer, Besucher, Kartenbesitzer /-nutzer
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2. Rechtsgrundlage Ticketkauf
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Eine Eintrittskarte ist eine Quittung über den bezahlten Eintrittspreis. Mit dem Kauf kommt ein Werkvertrag zwischen VA und ZS zu Stande, mit Rechten und Pflichten wie nachfolgend geregelt.
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Diese Regelungen unterliegen der gängigen Rechtssprechung, wobei explizit auch auf das Jugendschutzgesetz, die regional geltende Versammlungsstättenverordnung, die jeweilige Hausordnung und das Urheberrecht hingewiesen wird.
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3. Verstösse
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Ein mutwilliger Verstoß gegen unsere AGB führt zum Verweis ohne Erstattung des Eintrittsgeldes. Rechtswidrige Verstöße werden ungemahnt angezeigt und strafrechtlich verfolgt!
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II. Eintritt und Geltungsbereiche
Rund um Tickets, Einlass und Platzanspruch
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1. Eintrittspreis und Ticket
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Eine Eintrittskarte ist gültig, wenn das Ticket unbeschädigt ist, alle Merkmale aufweist, die der Veranstalter zum Nachweis des Originals vorgesehen hat und der aufgedruckte Preis dem regulären Verkaufswert entspricht.
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2. Ermässigungen auf den Ticketpreis
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Unter bestimmten Voraussetzungen werden Emässigungen auf den Kartenpreis gewährt. Dies muss jedoch schon beim Kauf mit der jeweiligen Verkaufsstelle abgeklärt werden! Eine nachträgliche Rückzahlung ist nicht möglich.
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ZS mit ermässigtem Ticket sind verpflichtet, dem Einlasspersonal unaufgefordert einen Nachweis über die Berechtigung zur Ermässigung vorzulegen (z.B. Behindertenausweis). Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist das Ticket nicht gültig (s. II.1.). In diesem Fall kann vom VA die Differenz zum Abendkassen-Normalpreis erhoben oder der/die ZS ersatzlos von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
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3. Einlassberechtigung
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Die gültige Eintrittskarte berechtigt den Besitzer zu Einlass und Platz bei der darauf aufgedruckten Veranstaltung. Dieser Anspruch beginnt frühestens zur Einlasszeit und endet mit dem Veranstaltungsende. Dabei hat der VA das Recht, Einlass und Beginn aus wichtigen Gründen (zum Beispiel wegen technischer Probleme) zu verzögern.
Verlässt ein/e ZS die Veranstaltung vorzeitig, ist er/sie nicht automatisch zum Wiedereinlass berechtigt. Um Wiedereinlass zu erhalten, muss das Einlasspersonal vor dem Verlassen darüber informiert werden, um entsprechend reagieren oder eine Alternative zum bereits entwerteten Ticket ausgeben zu können.
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4. Platzanspruch
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Ist auf dem Ticket eine bestimmte Platznummer aufgedruckt, so hat der/die ZS Anspruch auf diesen, jedoch keinen anderen Platz.
Steht auf dem Ticket “freie Platzwahl” kann der/die ZS seinen Platz unter den verfügbaren Plätzen frei wählen, hat jedoch in jedem Fall reservierte oder bereits besetzte Plätze zu respektieren!
Steht auf dem Ticket “kein Sitzplatzanspruch”, handelt es sich um ein Steh- oder teilweise bestuhltes Konzert. In diesem Fall hat der/die ZS nicht automatisch Anspruch auf einen Sitzplatz.
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5. Platzqualität
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Der VA garantiert in keinem Fall die Qualität des Platzes. Sichtbehinderungen (z.B. durch Lichtstative oder Säulen) sind unter Umständen möglich. Der VA bemüht sich in diesem Fall um einen Ersatzplatz für den ZS, ist aber nicht dazu verpflichtet.
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6. Einlasskontrolle
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Das VA-Personal ist befugt am Einlass neben den Tickets auch den Inhalt von Taschen und Rucksäcken auf Gegenstände zu kontrollieren, die die Sicherheit anderer ZS gefährden könnten. Hierzu zählen neben Waffen, Pyrotechnik und spitzen Gegenständen auch Drogen, Glaskörper und sperrige Dinge (z.B. Liegestühle).
In Einzelfällen ist das Personal berechtigt (gleichgeschlechtliche) Leibesvisitationen durchzuführen. Für den Verbleib inakzeptabler Gegenstände ist der Besitzer selbst verantwortlich ! Die Kontrollen dürfen auch unabhängig vom Einlass bei Verdachtsfällen auf dem Veranstaltungsgelände durchgeführt werden.
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6. Kartenrückgabe
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Der VA ist grundsätzlich nicht zur Rücknahme bereits bezahlter Tickets verpflichtet. Ausnahmen sind Absage, ein vorzeitiger Abbruch (weniger als 45 Minuten), eine unzumutbare zeitliche oder räumliche Verlegung der Veranstaltung, sowie eine grundlegende Änderung im Programm. (siehe III.3.)
Rücknahmen aus o.g. Gründen können innerhalb einer festgesetzten Frist (i.d. Regel bis 4 Wochen nach dem ursprünglichem Veranstaltungstermin) nur dort gemacht werden, wo die Tickets gekauft wurden. Die entsprechende Vorverkaufsstelle hat in diesem Fall das Recht, die enthaltene Vorverkaufsgebühr sowie Portokosten einzubehalten. Der/die ZS hat keinen Anspruch auf Erstattung von Spesen und Auslagen jeglicher Art
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7. Erstattung bei Verlust
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Verlorengegangene Tickets können grundsätzlich nicht erstattet werden, selbst bei einem Nachweis über den Kauf. Im Fall von nummerierten Plätzen kann der VA den Einlass dennoch gewähren wenn die Platznummer des verlorenen Tickets bekannt ist.
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III. Änderungen
Updates, Absagen und Verlegung
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1. Änderungshinweise
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Erfolgt eine entscheidende Änderung zum geplanten Programm (Absage, Verlegung, Programmänderung), sorgt der VA für eine schnellstmögliche Bekanntgabe über alle ihm zur Verfügung stehenden Medien. Wichtigste Plattform ist dabei die Homepage unter www.agentur-showtime.de .
Es wird daher empfohlen, sich hier vor Abreise zur Veranstaltung über mögliche Änderungen zu informieren.
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2. Open Air
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Open Air Veranstaltungen finden bei jeder Witterung statt, sofern nicht anders auf Tickets oder o.g. Homepage vermerkt. Der/Die ZS sollte auf witterungsbedingte Kleidung achten. Regenschirme und sperrige Gegenstände werden in der Regel am Einlass abgenommen. (s. II 4)
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3. Zumutbare Änderung oder Verlegung
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Eine Änderung im Programm oder eine Verlegung, kann dem ZS zugemutet werden, wenn dadurch der eigentliche Charakter der Veranstaltung bestehen bleibt. In allen anderen Fällen hat der/die ZS das Recht auf eine Kartenrückgabe (s. II.4.)
Beispiele für zumutbare Änderungen:
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> Wechsel innerhalb der Besetzung einer Band oder eines Theaters, aber mit dem angekündigten Hauptdarsteller oder einem gleichwertigen Ersatz
> Örtliche Verlegung in eine andere Räumlichkeit im selben Gebäudekomplex oder in unmittelbarer Nähe
> Zeitliche Verschiebung bis zu 1,5 Stunden
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IV. Im Haus / Auf dem Gelände
Anweisungen und Verbote
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1. Hinweissschilder und Personal
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Dem Veranstalter obliegt am Veranstaltungstag das Hausrecht in der Veranstaltungsstätte. Zur Wahrung der Ordnung, setzt er gekennzeichnetes Personal und entsprechende Hinweisschilder ein, dessen Anweisungen für den/die ZS verpflichtend sind - und zwar selbst dann, wenn sie zum Vorteil des ZS von den hier geregelten AGB abweichen.
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2. Besucherwege
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Der/Die ZS darf sich ausschliesslich in den für Besucher ausgewiesenen Bereichen aufhalten. Barrieren, abgegrenzte Bereiche und Plattformen (z.B. Bühne) dürfen in keinem Fall ohne die ausdrückliche Genehmigung des VA bzw. dessen Personal bestiegen / betreten werden. Sollte es bei Zuwiderhandlungen zu Schäden kommen, entzieht sich der VA ausdrücklich der Haftung und Verantwortung !
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3. Garderobenzwang + Getränkeverbot
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In manchen Häusern herrscht Garderobenzwang und das Verbot von Getränken im Saal. Es wird ausdrücklich betont, dass diese Verbote nicht im Sinne des VA sind, welcher jedoch vertraglich dazu verpflichtet ist, diese auf Basis der Hausordnung gegenüber dem ZS durchzusetzen.
Für den Verbleib von Taschen, Gegenständen und Garderobe ist der/die ZS selbst verantwortlich. Auch bei Abgabe gegen eine Gebühr ist der VA nicht verantwortlich für Inhalte von Taschen oder Schäden, die nicht nachweislich von ihm verursacht wurden.
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V. Während des Programms
Aufzeichnungsverbote
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1. Aufzeichnungsverbot
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Es ist verboten, die Veranstaltung in irgendeiner Form, auch nicht teilweise, aufzuzeichnen! Ein Verstoss kann im Rahmen des Urheberrechts mit hohen Strafen geahndet werden und bedarf keiner vorherigen Ermahnung. Das Mitbringen und der Einsatz von professionellem Equipment ist nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters erlaubt. (s. auch II.4.)
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2. Elektronische Geräte
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Elektrische Geräte sind ausnahmslos abzuschalten (Handys, Tablets, Funkgeräte, ...) ! Ausgenommen sind Geräte zur medizinisch notwendigen Versorgung oder beruflich benötigte Signalgeber (z.B. Notarzt). Diese sind jedoch bei Einlass dem Personal anzuzeigen.
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3. Live-Mitschnitte
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Der VA hat das Recht, die Veranstaltung in Bild/Ton/Video festzuhalten und ohne weitere Regulierung zu veröffentlichen. Sollte ein ZS nicht damit einverstanden sein, auf dieser Aufnahme eventuell sicht- oder hörbar zu sein, hat er dies bei Einlass dem dortigen Personal anzuzeigen. Eine Unterlassung oder Löschung nach erfolgter Veröffentlichung ist nicht möglich!
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VI. Sonstiges
Haftung und besondere Hinweise
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1. Haftung
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Der VA übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Sach- oder Körperschäden, sowie Verlust von Gegenständen oder Ähnlichem, sofern dies nicht nachweislich und eindeutig vom VA oder dessen Personal zu verantworten ist. Ebenso entzieht sich der VA aus der Haftung, wenn die Ursache für den Schaden zwar aus organisatorischen oder örtlichen Gegebenheiten resultiert (z.B. weil ein Aufgang nicht ausreichend gesichert ist), aber der/die ZS dies durch einen Verstoss gegen die AGB selbst eingeleitet hat. (z.B. wenn der Aufgang verbotenerweise betreten wurde)
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2. Lautstärken
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Bei Veranstaltungen wird die Akkustik in der Regel verstärkt. Vor allem bei Rockkonzerten herrschen oft extreme Lautstärken. Dies kann unter Umständen ohne Schutz zu Hörschäden führen. Hierfür übernimmt der VA keine Haftung !
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3. Kinder und Jugendliche
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Grundsätzlich gilt auch bei öffentlichen Veranstaltungen in privaten Räumen das Jugenschutzgesetz. Für die Einhaltung ist der VA verantwortlich. In umgekehrter Konsequenz gilt: “Eltern haften für Ihre Kinder” !
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4. Gerichtsstand
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Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen VA und ZS ist, soweit zulässig, Straubing in Niederbayern. Bei Veranstaltungen im Ausland ist der Gerichtsstand abhängig vom Veranstaltungsort.
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