Konzertdirektion seit 1993

Mit Kauf und Einlösen Ihrer Eintrittskarte akzeptieren Sie unsere nachfolgenden AGB

I. Allgemeine Rechte und Pflichten

1. Definitionen: 

VA = Veranstalter, Agentur SHOWTIME oder eine von ihr beauftragte Person
ZS = Zuschauer, Teilnehmer, Karteninhaber, Kartennutzer

2. Rechtsgrundlage beim Ticketkauf: 

Eine Eintrittskarte ist ein Beleg über den bezahlten Eintrittspreis. Eine Rechnung oder Quittung über den Kauf bzw. den bezahlten Betrag  ist nicht ersatzweise gültig (s. III.8). 

Mit dem Kauf kommt ein Werkvertrag zwischen VA und ZS zu Stande, mit nachfolgend aufgeführten Rechten und Pflichten. Diese Regelungen unterliegen den gängigen Rechtsgrundlagen, wobei ergänzend auf das Jugenschutzgesetz, (JuSchuG) die jeweilige Hausordnung, die Versammlungsstättenverordnung und das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verwiesen wird.

3. Verstöße: 

Mutwillige und vorsätzliche Verstöße gegen unsere AGB führen zum Ausschluss von der Veranstaltung ohne Erstattung des Eintrittsgeldes. Rechtswidrige Verstöße werden ungemahnt zur Anzeige gebracht und entsprechend strafrechtlich verfolgt.

II. Einlasskontrolle

1. Das darf nicht mitgebracht werden:

Grosse Taschen, Rucksäcke, Glasbehälter aller Art, Flüssigkeiten, Sprays, spitze oder sperrige Gegenstände, professionelle Aufnahmegeräte (Bild / Audio / Video), Illegales (Drogen, Waffen, …), Pyrotechnik, Haustiere, eigene Getränke (> 0,5 Ltr), …

2. Kontrolle:

Das Personal von VA ist vor Betreten und jederzeit auf dem Veranstaltungsgelände befugt, Taschen auf Gegenstände zu überprüfen, die gegen vorgenannte Auflagen verstossen. Inakzeptable Gegensätnde dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände eingebracht werden. Für den Verbleib ist in diesem Fall ausschliesslich der ZS selbst verantwortlich, und zwar auch dann, wenn der Gegenstand an das Personal von VA zur Verwahrung übergeben wird. 

III. Tickets, Einlass und Platz

1. Gültigkeit des Tickets:

Eine Eintrittskarte ist gültig, wenn sie vollständig ist und alle Merkmale aufweist, die VA eingesetzt hat, um die Gültigkeit des Tickets prüfen zu können. Ebenso muss der aufgedruckte Preis dem tatsächlichen Verkaufswert entsprechen (siehe III.2.). Digital erworbene Tickets sind nur gültig, wenn sie fristgerecht bezahlt und somit freigeschalten sind. Im Zweifelsfall hat VA das Recht, zur weiteren Prüfung die Personalien von ZS zu erfassen.

2. Ermäßigte Tickets:

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Ermäßigungen auf den regulären Ticketpreis gewährt. Dies muss schon beim Kauf mit dem Verkäufer abgestimmt werden. Die nachträgliche Erstattung eines Differenzbetrags ist nicht möglich! ZS mit ermässigten Karten sind verpflichtet, dem Einlasspersonal unaufgefordert  die Berechtigung für den ermässigten Preis nachzuweisen (z.B. Behindertenausweis). Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist das Ticket nicht gültig! In diesem Fall steht es dem VA frei, die Differenz zum Abendkassenpreis als Zuzahlung zu fordern oder den ZS bei Rückerstattung des ermässigten Preises, abzüglich der inkludierten Vorverkaufs- und Systemgebühren, von der Veranstaltung auszuschliessen.

3. Zutrittsberechtigung:

Die gültige Eintrittskarte berechtigt den Besitzer zum Zutritt und garantiert einen entsprechenden Platz bei der aufgedruckten Veranstaltung. Diese Berechtigung beginnt frühestens zur Einlasszeit und endet spätestens mit dem Veranstaltungsende. Diese Zeiten sind „absolut“. Das bedeutet, dass sie sich durch technische Probleme oder Verschiebungen ändern können und nur die finale Einlass- und Endzeit verbindlich ist.  

4. Wiedereinlass

Verlässt der ZS die Veranstaltung vorzeitig, also vor Ende der Veranstaltung, besteht mit dem entwerteten Ticket kein Anspruch auf Wiedereinlass.  Wir empfehlen dringend, das Einlasspersonal beim Verlassen über die mögliche Rückkehr zu informieren, damit eine entsprechende Ersatzkontrollmöglichkeit angewendet werden kann.  

5. Platzarten:

Ist auf dem Ticket eine feste Platznummer ausgewiesen, hat der/die ZS Anspruch auf den entsprechenden Platz, jedoch auf keinen anderen! Bei einem „Ticketcode“ oder „Platzzuweisung vor Ort“ kann der VA dem ZS einen Platz in chronologischer Reihenfolge zuweisen. Bei „freier Platzwahl“ kann der ZS unter den noch verfügbaren, weder reservierten noch bereits besetzten Plätzen vor Ort wählen. Ein Anspruch auf einen ganz bestimmten Platz besteht nicht! Steht auf dem Ticket  „kein Sitzplatzanspruch“, so handelt es sich um eine Stehplatz- oder teilweise bestuhlte Veranstaltung. In diesem Fall kann ZS die Platzart je nach Verfügbarkeit und Gegebenheit wählen, hat aber nicht automatisch Anspruch darauf. Zudem darf die getroffene Wahl nur dann nachträglich geändert werden, wenn es das Angebot vorort zulässt (also entsprechende Plätze unbesetzt bleiben).

6. Platzqualität

Der VA garantiert in keinem Fall die subjektiv empfundene Qualität des Platzes. Zumutbare Sichtbehinderungen sind unter Umständen möglich. (z.B. durch Säulen oder Stative). In diesem Fall bemüht sich der VA gerne um Ersatzplätze, ist aber nicht grundsätzlich dazu verpflichtet.

7. Kartenrückgabe

Der VA ist grundsätzlich nicht zur Rücknahme bereits gekaufter Tickets verpflichtet, es sei denn die Veranstaltung
– findet nicht statt
– wird vorzeitig abgebrochen (weniger als die Hälfte des Programms)
– wird räumlich oder zeitlich unzumutbar verlegt
– ändert den Charakter in unangemessener Art und Weise. Zum Beispiel, wenn ein wesentlicher bzw.  charakteristischer Bestandteil nicht mehr gegeben ist (z.B. Umbesetzung des Hauptinterpreten).
 
Rücknahmen aus oben genannten Gründen können generell nur dort erfolgen, wo das Ticket gekauft wurde. Die entsprechende Verkaufsstelle hat das Recht, die entfallene Vorverkaufs- und Systemgebühr einzubehalten. Eine Erstattung von Spesen und Auslagen kann in keinem Fall  geltend gemacht werden.

8. Erstattung bei Verlust

Für verlorengegangene Tickets ist einzig und allein der/die ZS verantwortlich. Ein Nachweis über den Kauf ist nicht aussagekräftig und deshalb nicht relevant. Bei nummerierten Tickets/Plätzen, kann der VA eventuell den Zutritt gewähren, sofern die Ticketnummer bekannt ist.  
 

IV. Updates, Änderungen, Verlegung

1. Änderungen

Gibt es entscheidende Änderungen hinsichtlich der Veranstaltung, sorgt der VA für eine schnellstmögliche Bekanntgabe über alle ihm zur Verfügung stehenden Kanäle, allen voran die Homepage der Agentur SHOWTIME. Sollte dem ZS wegen der Änderung ein Schaden durch zusätzliche Kosten entstehen (z.B. Benzin- oder Hotelkosten), hat er diesen selbst zu verantworten.

2. Open Air

Open Air Veranstaltungen finden bei jeder Witterung statt, sofern nicht anders auf Tickets und Homepage vermerkt. Der/die ZS sollte auf entsprechende Kleidung achten. Regenschirme werden in der Regel nicht zugelassen.

V. Im / Auf dem Veranstaltungsgelände

1. Weisungsrecht

Dem VA obliegt am Veranstaltungstag das Hausrecht. Zur Wahrung der Ordnung setzt er Personal und Hinweisschilder ein. Diesen ist Folge zu leisten, und zwar auch dann, wenn sie abweichende Regeln zu diesen AGB vorgeben, wobei dies nur zulässig ist, wenn ZS dadurch keinen schwerwiegenden Nachteil haben.

2. Besucherwege

Der/die ZS darf sich nur in den für Besucher ausgewiesenen Bereichen aufhalten. Barrieren, abgesperrte Bereiche oder Plattformen wie z.B. Bühne, dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung des VA oder seines Personals nicht betreten werden! Für eventuelle Schäden bei Zuwiderhandlung ist der VA nicht verantwortlich. Schadenersatzansprüche werden ggf. direkt an den Verursacher geleitet.

3. Garderobenzwang + Getränkeverbot

In manchen Hausordnungen ist ein Garderobenzwang  oder das Verbot von Getränken im Saal verankert. In diesen Fällen ist der VA verpflichtet, diese Regelungen durchzusetzen. Der VA ist nicht befugt, diese Anordnungen aufzuheben und bittet um Verständnis. 
Der VA ist nicht verantwortlich für den Verbleib von Gegenständen, Taschen oder Kleidungsstücken. Erfolgt die Abgabe der Garderobe gegen eine Gebühr, erfolgt keine Haftung für Inhalte von Taschen oder Schäden, die nicht nachweislich durch den VA oder dessen Personal verursacht worden sind.

VI. Während des Programms

1. Aufzeichnungsverbot

Das Aufzeichnen des Programms ist egal in welcher Form oder zu welchem Zweck, auch teilweise, nicht gestattet. Die Zuwiderhandlung ist ein Verstoss gegen das Urheberrecht und kann mit hohen Strafen belegt werden. Eine Abmahnung ist nicht notwendig. Generell ist das Mitbringen von professionellen Aufnahmegeräten untersagt.

2. Elektronische Geräte

Elektronische Geräte sind ausnahmslos auszuschalten (Handys, Tablets, …). Ausnahmen sind medizinisch notwendige Geräte oder beruflich bedingte Signalgeber (z.B. Bereitschaftsdienst). Letzteres ist unserem Personal am Einlass mitzuteilen.

3. Live-Mitschnitt

Der VA hat das Recht, die Veranstaltung in Bild, Ton und/oder Video festzuhalten und zu verbreiten. Sollte der/die ZS nicht damit einverstandn sein, auf diesen Aufnahmen gehört oder gesehen zu werden, hat er am Einlass explizit darauf hinzuweisen. Eine Löschung der Aufnahmen nach erfolgter Veröffentlichung ist nicht möglich. 
 

VII. Haftung und Klauseln

1. Haftung

Der VA übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Schäden oder Verluste, die nicht nachweislich von ihm oder seinem Personal verursacht worden sind. Ebenso entzieht er sich jeglicher Haftung für Schäden, die zwar auf eine Fahrlässigkeit zurückzuführen sind (z.B. durch ungesicherte Barrieren), aber letztendlich aus einem Verstoss gegen die AGB des VA resultieren (z.B. weil der/die ZS den Bereich unbefugt betreten hat).

2. Lautstärken

Bei Veranstaltungen werden Sprache und Musik in der Regel elektrisch verstärkt. Vor allem bei Rockkonzerten herrschen hohe Lautstärken, die ohne Schutz zu Hörschäden führen können. Hierfür übernimmt der VA keine Haftung und stellt auf Nachfrage kostenlos Gehörschutz (Ohrstöpsel) zur Verfügung. Für die Inanspruchnahme ist der/die ZS selbst verantwortlich.

3. Kinder und Jugendliche

Generell gilt auch bei öffentlichen Veranstaltungen in privaten Räumen das Jugendschutzgesetzt. Für die Umsetzung ist der VA verantwortlich. Umgekehrt gilt „Eltern haften für ihre Kinder“. 

4. Ausnahmesituation

In Ausnahmesituationen wie z.B. einer Pandemie, können zusätzliche Aspekte eine Rolle spielen, die nicht in diesen AGB aufgeführt sind. Entscheidend ist die rechtliche Vorgabe. Das heißt, daß z.B. ein gültiges Ticket allein nicht für den Zutritt ausreicht, wenn die Regierung darüberhinaus einen bestimmten (Impf-) Status voraussetzt.

5. Gerichtsstand

Rechtsstreitigkeiten zwischen VA und ZS werden, soweit zulässig, in Straubing, Niederbayern, verhandelt. In anderen Fällen ist der Veranstaltungsort entscheidend.
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner